"Die Krise kann mich mal!"

Alles, was Sie als GmbH-Verantwortlich oder Director einer Deutschland-Limited tatsächlich wissen müssen

Als Geschäftsführer oder Director tragen Sie die Verantwortung für Ihre GmbH oder Limited. Deshalb können Sie zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn jemand aufgrund eines Fehlverhaltens von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern geschädigt wird. Schlimmer noch: Sie können zusätzlich mit einer Haftstrafe belegt werden, wenn Ihr Unternehmen gegen ein Gesetz verstößt, für das eine Strafe vorgesehen ist.

Die GmbH oder Limited soll dem Namen nach Ihre Haftung als Gesellschafter und Geschäftsführer begrenzen. Das gilt aber nur, wenn Sie alle Vorschriften und Gesetze penibel einhalten. Treffen Sie Entscheidungen, durch die anderen ein Schaden entsteht, müssen Sie als Geschäftsführer möglicherweise mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften. Üblicherweise wird zunächst die GmbH in Regress genommen. Die wiederum holt sich das Geld von Ihnen als Geschäftsführer zurück. Auch wenn Sie Gesellschafter des Unternehmens sind. Dann tut dieses der Insolvenzverwalter im Namen der Gesellschaft.

Doch damit nicht genug. Zu Regressforderungen von Geschädigten kann noch ein weiteres Haftungsrisiko kommen: Wenn Sie jemanden vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt haben, kann die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ein Strafverfahren gegen Sie einleiten. Kommt es zu einer Verurteilung, kann das Gericht auch Freiheitsstrafen verhängen.

Eine Straftat begeht, wer die negativen Folgen seiner Entscheidungen, die unter Strafe stehen, gezielt erreichen will, kennt und in Kauf nimmt, durch fahrlässiges Handeln verursacht. Fahrlässigkeit kann zu strafrechtlicher Haftung führen. Eine Straftat kann schon vorliegen, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten
vernachlässigen und dadurch andere geschädigt werden, was vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

Erstattet ein Geschädigter Strafanzeige bei der Polizei,nimmt diese zusammen mit der Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Wichtig: In Insolvenzfällen nimmt die Staatsanwaltschaft automatisch Ermittlungen auf. Erhärtet sich der Verdacht einer Straftat, kommt es zum Prozess. Die Verurteilung wegen einer Straftat kann für Sie als Geschäftsführer/Director verheerende Folgen haben.

Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten kommen Geldstrafen oder evtl. Haftstrafen bis zu 10 Jahre. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Bei einer Verurteilung oberhalb von 90 Tagessätzen erfolgt auch ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Mögliche Folgen: Meistertitel im Handwerk können aberkannt werden. Die Zulassung zu bestimmten Berufen wird verweigert. Das Gericht kann ein generelles Berufsverbot verhängen, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Straftat besteht (§ 70 StGB).

Geschäftsführer, die wegen so genannter Bankrottstraftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz verurteilt wurden, dürfen für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführer einer GmbH werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Wer gegen das Verbot verstößt, macht sich erneut strafbar (§ 145c StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe belegt. Für einen Director gilt diese Regelung analog – in England kommt ebenfalls eine Eintragung hinzu.


GmbH- und Limited-Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer/Director ist gehalten Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen – und was bitte bedeutet das?

Das GmbH-Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den Geschäftsführer im Zeitraum unmittelbar vor, aber auch während der Krise der GmbH. Das gilt auch für den Director der Limited. Der Geschäftsführer/Director ist gehalten entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Beobachtung der Konkurrenz, des Marktes, aber auch die Beobachtung der eigenen wirtschaftlichen und organschaftlichen Situation. Bei den ersten Anzeichen einer Krise ist er verpflichtet, die Überlebenschancen des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen und die Sanierungschancen real einzuschätzen.


Wann der Geschäftsführer/Director zur Kasse gebeten wird

Versäumt der Geschäftsführer Pflichten macht er sich gegenüber Gläubigern der GmbH oder Limited schadensersatzpflichtig

Der Geschäftsführer ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die dreiwöchige Frist kann nicht verlängert werden, sie darf nicht einmal ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden. Die Frist ist unbedingt für Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Greifen Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Frist nicht, besteht die Insolvenzantragspflicht trotzdem.

Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht nicht mit Antragstellung eines Dritten erlischt! Ein eigener Insolvenzantrag ist also auch zu stellen, wenn z.B. ein Sozialversicherungsträger bereits einen Antrag gestellt hat.

Versäumt der Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber den Gläubigern der GmbH. Dabei ist zwischen Atlgläubigern und Neugläubigern zu unterscheiden. Sogenannte Altgläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH bereits vor Insolvenzreife begründet haben, haben nur Anspruch auf Ersatz des sogenannten "Quotenschadens". Zu ersetzen ist dabei so viel, dass alle Gläubiger die Quote erhalten, die ihnen zustünde, wenn die Insolvenzeröffnung rechtzeitig erfolgt wäre. Der einzelne Altgläubiger kann diese Forderung nur nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder nach Insolvenzbeendigung geltend machen.

Neugläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH erst nach Insolvenzreife der GmbH errungen haben, haben dagegen Anspruch auf den vollen, nicht durch den Quotenschaden begrenzten Schaden. Diesen Anspruch können sie selbst gegenüber den Geschäftsführern geltend machen.

Der Geschäftsführer ist daneben für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung veranlasst hat, gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich dieser Zahlung verpflichtet, sofern diese Zahlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsmannes vereinbar sind. Zulässig sind also grundsätzlich die notwendigen Zahlungen der Geschäftsraummiete, der Löhne, der Sozialabgaben und der laufenden Telefonkosten. Nicht vereinbar sind dagegen z.B. der vollständige Ausgleich einer einzelnen Gläubigerforderung. Diese Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.


Das Problem mit der Limited

Viele verlogene Versprechen, eine ungeliebte Firmenform und die brutale Rache der deutschen Ordnung

Glaubt man den Anbietern von Limiteds, dann hält der Besitzer einer Limited mit der Gründung den Schlüssel für das Paradies in der Hand. Mit nur einem Pfund Haftungskapital werden in Deutschland Geschäfte getätigt, die nicht immer erfolgreich sind. Wie bei der GmbH auch droht der Limited dann schnell die Insolvenz. In den vergangenen Jahren haben wir bei Firmenwelten immer wieder und oft gehört, dass dem Limited-Besitzer eine Durchgriffshaftung nicht drohe. Immerhin bewege man sich ja auch auf dem Boden des EU-Rechts.

Was für eine fatale Fehleinschätzung, die durch die Schlechtberatung von Gründungsunternehmen noch unterstützt wird.

Tatsächlich ist die Rechtslage eindeutig: Selbst wenn eine Limited in England gegründet wurde und dort ihr Registered Office hat, unterliegt sie mit der Anmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland auch deutschem Recht. Seit der Etablierung der Limited auf deutschem Boden hat sich schnell auch das Grundverständnis bei deutschen Gerichten durchgesetzt, die D-Limited nach dem GmbH-Recht abzuurteilen. Und das mit brutalen Folgen für den Director. Denn auf Gnade oder Nachsicht braucht er mit seiner ungeliebten Firmenform nicht zu hoffen.

Selbst die Tatsache, dass eine englische Limited nicht das Geringste mit einer Gesellschaft für beschränkte Haftung zu tun hat, sondern nach ihrem Wesen eine Aktiengesellschaft ist, hilft nicht weiter. Es ist inzwischen gängige Praxis, dass eine Limited wie eine GmbH behandelt wird. Eine Änderung, auch durch europäische Rechtssprechung, ist eher unwahrscheinlich.

Die Folge: Jahrzehntelange Rechtssprechung wird nun auf die junge Limited angewendet. Kommt schon ein GmbH-Geschäftsführer aus den Klemmen deutscher Rechtssprechung nicht heraus, wie soll das einem Limited-Geschäftsführer mit einem Pfund Haftungskapital gelingen?

Firmenwelten ist sehr frühzeitig mit seinen Kunden einen anderen, sicheren Weg gegangen. Das Premium-Konstrukt ist tatsächlich sicher für den Director – es verbindet den englischen, liberalen Rechtsraum mit deutscher Gründlichkeit und Ordnung. Und das zum Nutzen des Directors.


Und dann kommt das Finanzamt

Wer eine Steuerhinterziehung begeht haftet für verkürzte Steuern, gewährte Steuervorteile sowie für die Zinsen

Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens. Pflichtverletzungen können sein: Die Steuerentrichtungspflicht, Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten, Vorlagepflicht, Anzeigepflichten, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Steuererklärungspflichten, Berichtigungspflichten oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten beispielsweise nach dem EStG.

Es gilt zunächst grundsätzlich: Können nicht alle Verbindlichkeiten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln getilgt werden, ist im Haftungszeitraum (also bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) anteilig zu tilgen (Grundsatz der anteiligen Haftung). Dies gilt nicht für die Lohnsteuer, diese muss immer vollständig getilgt werden! In diesen Fällen ist dem Geschäftsführer zu raten, dass er eine Aufstellung der verfügbaren Mittel vornimmt und sodann alle Verbindlichkeiten, natürlich außer der Lohnsteuer anteilig tilgt. Diese Berechnung sollte in jedem Falle dokumentiert werden.

Trotz Ressortbildung ist grundsätzlich jeder Geschäftsführer verantwortlich für die Geschäftsführung insgesamt. Sofern eine schriftliche eindeutige Geschäftsverteilung vorliegt, die durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, kann eine Entlastung eintreten. Allerdings obliegen dem jeweiligen Mitgeschäftsführer noch Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber seinen anderen Mitgeschäftsführern.

Bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers trifft die Behörde ein Auswahlermessen, welches oft nicht hinreichend ausgeübt wird.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen. Eine Steuerhinterziehung kann entstehen, wenn der Finanzbehörde über steuerliche erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Diese Haftung kann neben dem Geschäftsführer auch den Gesellschafter einer GmbH treffen.




Ihr direkter Kontakt zu unseren Beratern: 05203/918769-0


GmbH und Limited

Wann eine Straftat tatsächlich vorliegt

Sie sind GmbH-Geschäftsführer oder Director einer Deutschland-Limited? Dann leiden Sie vielleicht auch schon unter den Auswirkungen der Krise. Forderungsausfälle, Umsatzeinbrüche, drängelnde Banken – schnell ist der Grad zum Existenzkampf erreicht. Was viele nicht wissen: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die einfache Limited, auch D-Limited genannt, bieten nicht den Schutz, den viele benötigen.

Im GmbH-Recht gibt es unzählige Fußangeln und Hindernisse, die im Fall einer Krise den Geschäftsführer nicht unbeschadet lassen. Dagegen sprechen zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen. Ausnahmeregeln bekommen den Geschäftsführer einer GmbH auch dann noch zu fassen, wenn er denkt, aus dem Schlamassel heraus zu sein.

Das gilt auch für Directoren der D-Limited. Limiteds, die in England gegründet wurden, um in Deutschland eine selbständige Zweigniederlassung einzurichten fallen nämlich nach inzwischen einheitlicher deutscher Rechtssprechung unter das GmbH-Gesetz. Besonders fatal: Die mehr als 50.000 Limiteds in deutscher Hand sind mit einem Stammkapital zwischen einem und hundert englischen Pfund gegründet worden.

In der Krise werden diese Unternehmen von der deutschen Justiz gnadenlos verfolgt.